Allgemeine Geschäftsbedingungen SÜSSHOLZ GmbH

1. Vertragsbedingungen
1.1. Es gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen des Vermieters.
1.2. Inhalt und Umfang des Mietvertrags werden schriftlich bestimmt und sind freibleibend.
1.3. Mündliche Absprachen sind bis zur schriftlichen Bestätigung unverbindlich.
1.4. Der Vermieter behält sich zu jeder Zeit das Recht vor, in individuellen und speziellen Fällen von den allgemeinen Mietbedingungen abzuweichen.
1.5. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen, oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder unwirksam werden so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

2. Gegenstand der Vermietung
2.1. Mietgegenstände sind die im Mietangebot angegebenen Möbel.
2.2. Die Mietgegenstände stehen im Eigentum des Vermieters.
2.3. Die Mietgegenstände werden dem Mieter nur für den vereinbarten Zweck (d.h. zur gewöhnlichen Verwendung auf der vereinbarten Veranstaltung) und für die Mietdauer (Nr. 3) zur Verfügung gestellt. Die vermieteten Stühle sind mit max. 110 kg Gewicht belastbar, anderweitige Verwendung während der Mietzeit ist nicht erlaubt.
2.4. Eine Anschlussverwendung der Mietgegenstände über den vereinbarten Rückgabetermin hinaus ist nicht gestattet, es sei denn, es wurde mit dem Vermieter schriftlich ein Anschlussvertrag geschlossen.

3. Mietdauer
3.1. Die Mietdauer wird im Mietangebot festgehalten.
3.2. Die Mietzeit beginnt mit Übergabe der Mietgegenstände (Nr.2) an den Mieter und endet mit Rückgabe an den Vermieter, soweit nicht ausdrücklich ein anderer Beendigungszeitunkt vereinbart wurde.
3.3. Im Fall einer bei Auftragserteilung nicht vereinbarten Verlängerung der Mietdauer bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter hat danach das Recht, einen zusätzlichen Mietbetrag auf Grund der aktuellen Preisliste in Rechnung zu stellen.
3.4. Wenn der Mieter das Mietobjekt nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgeben kann, muss er den vollen Mietpreis zusätzlich zahlen. Zudem können Schadensersatzansprüche des Folgemieters aufkommen.

4. Mietpreis/Mieteinheit
4.1. Die Angebote des Vermieters sind unverbindlich und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter. Der Mieter ist im Falle des Vertragsschlusses berechtigt das vereinbarte Auftragsvolumen um maximal 10% zu reduzieren, sofern die gewünschte Reduzierung bis spätestens vier Wochen vor der vereinbarten Auslieferung schriftlich angezeigt wird.
4.2. Die Mietpreise werden auf Grundlage der aktuellen Preisliste inkl. Umsatzsteuer festgelegt und gelten für die vereinbarte Mietdauer, auch wenn die gemieteten Artikel vorzeitig und/oder unbenutzt zurückgegeben werden.
4.3. Der Mietpreis eines Artikels gilt für eine Mieteinheit. Eine Mieteinheit umfasst die Dauner von 1-3 Tagen. Für die Verlängerung der Mieteinheit um einen Tag berechnen wir 50% der Grundmiete; danach werden für jeden Tag 25% der Grundmiete berechnet. Die Mindestauftragsgröße beträgt EUR 100,00 bei Selbstabholung und EUR 400,00 bei Lieferung.
4.4. Die Mietpreise beinhalten keine Kosten für die Anlieferung und Abholung des Mietgegenstandes zum und vom Veranstaltungsort, es sei denn, es ist ausdrücklich ein Inklusiv-Preis vereinbart.
4.5. Der Auf- und Abbau des Mietmobiliars ist nicht im Mietpreis enthalten und wird gesondert berechnet.
4.6. Die auf der Webseite angegebenen Mietpreise richten sich an Gewerbetreibende und Privatpersonen.

5. Rücktritt vom Mietvertrag und Kündigungsrecht
5.1. Die Ware wird wie gesehen vermietet.
5.2. Der Mieter hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf erkennbare Mängel zu untersuchen.
5.3. Im Falle der Mangelhaftigkeit der Ware hat der Vermieter das Recht zur Nachlieferung oder Nachbesserung. Weist lediglich ein Teil der gelieferten Ware Mängel auf, so berechtigt dies den Mieter nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Bei geringfügigen Beanstandungen kann nur ein Preisnachlass gewährleistet werden. Schlagen die Nachlieferung oder Nachbesserung fehl, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern.
5.4. Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter werden nur anerkannt wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde. Die Ersatzpflicht beschränkt sich in diesem Fall jedoch auf den vertragstypischen Schaden. Weitergehende Ansprüche, wie z.B. entgangener Gewinn, sind ausgeschlossen.
5.5 Die Annullierung eines Auftrags ist bis spätestens 6 Monate vor Beginn des Ereignisses möglich. Der Auftrag muss dann schriftlich annulliert werden. Der Vermieter stellt bei einer Annullierung des Mietvertrages durch den Mieter zu einem späteren Zeitpunkt den vollständigen Mietpreis in Rechnung, außer wenn die Güter noch vermietet werden können. In diesem Falle werden nur 25% des ursprünglichen Betrags in Rechnung gestellt.

6. Kaution
6.1. Der Vermieter behält sich in einzelnen Fällen vor, eine Kaution zur Versicherung gegen Verlust und Beschädigung der Mietgegenstände zu erheben. Die Höhe der Kaution beträgt mindestens 35% des Gesamtauftrages und wird nach Mietende und der Feststellung von Unversehrtheit und Vollständigkeit der Mietgegenstände erstattet.

7. Zahlungsbedingungen
7.1. Die SÜSSHOLZ GmbH ist berechtigt eine Abschlagsrechnung über 30 % des Auftragswerts zu stellen. Dieser Abschlag ist innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig. Die restlichen 70 % der Auftragssumme werden 4 Wochen vor dem Veranstaltungstermin zur Zahlung fällig.
7.2. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Abschlagsrechnung und die Anforderung der Kaution mit Erhalt der Auftragsbestätigung der SÜSSHOLZ GmbH.
7.3. Als Zahlungseingang des Rechnungsbetrages gilt ausschließlich das Datum der Gutschrift auf dem Konto der SÜSSHOLZ GmbH.
7.4. Der Vermieter ist berechtigt, die Auftragsdurchführung bei Zahlungsverzug zu verweigern, bis fällige Rechnungen und Mietsicherheiten vom Kunden vollständig gezahlt sind (Zurückbehaltungsrecht).
7.5. Der Vermieter behält sich vor, 50% des vereinbarten Mietpreises, sowie sonstige für die SÜSSHOLZ GmbH entstehende Mehrkosten bei Mietausfall durch nicht fristgerecht geleistete Zahlung durch den Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
7.6. Der Vermieter behält sich das Recht vor in einer Abschlussrechnung nach Auftragsdurchführung eventuelle Mehrkosten sowie Kosten für Ersatzbeschaffungen oder Aufwendungen für Schadens- und Wertersatzes in Rechnung zu stellen. Die Verrechnung der Abschlussrechnung kann mit der Kaution vorgenommen werden. Die Abschlussrechnung ist sofort ohne Abzug fällig.
7.7. Der Vermieter ist berechtigt, Nachforderungen zu stellen, wenn einzelne Kostenpositionen bei Erstellung der ersten Rechnungsstellung nicht bekannt waren.
7.8. Wird der geschuldete Mietpreis nicht vereinbarungsgemäß gezahlt, ist der Vermieter berechtigt, die Mietsache nicht wie vereinbart auszuliefern. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Mieters gegenüber der geschuldeten Miete besteht nur dann, wenn dem Mieter ein unbestrittener, ein rechtskräftig festgestellter oder ein Gegenanspruch aus dem zugrunde liegenden Mietvertrag zusteht.
7.9. Auslandszahlungen werden grundsätzlich durch spesenfreie Überweisung erbeten.

8. Lieferung/Abholung sowie Aufbau- und Abbaukosten
8.1. Soweit nicht anders vereinbart erfolgt die Auslieferung der Mietgegenstände ab Hoyerweg 30, 81929 München.
8.2. Wird die Anlieferung und Abholung, an eine im Vorfeld anzugebende Adresse durch den Mieter vereinbart gelten die im Angebot angegebenen Kostensätze.
8.3. Die Anlieferung und Abholung beinhaltet keinen Auf- und Abbau des Mobiliars. Für Aufbau und Abbau durch den Vermieter bedarf es der schriftlichen Vereinbarung. Es gelten die im Angebot angegebenen Kostensätze.
8.4. Wenn eine Anlieferung und Abholung der Mietgegenstände vereinbart wurde, erfolgt diese zum vereinbarten Zeitpunkt. Ist kein bestimmter Zeitpunkt vereinbart, erfolgt die Anlieferung und Abholung nach Terminvorgabe durch den Vermieter.
8.5. Fixtermine bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung und der schriftlichen Bestätigung des Vermieters.
8.6. Der Vermieter kann nicht für verspätete Lieferungen in Folge höherer Gewalt haftbar gemacht werden.
8.7. Die Anlieferung der Mietgegenstände versteht sich jeweils nur bis hinter die erste Tür und zu ebener Erde. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Anlieferung benötigten Wege frei von Barrieren und ebenerdig sind. Der Vermieter behält sich vor, durch Behinderung bedingte Arbeiten oder zeitliche Verzögerungen mit € 30,00 Personalstunde gesondert in Rechnung zu stellen. Bei Abholung der Mietgegenstände müssen diese am Abholtag zum vereinbarten Zeitpunkt vollständig wie bei der Auslieferung sortiert am Ort der Übergabe und zu ebener Erde transportfähig bereitstehen (nur wenn keine Auf- und Abbau durch den Vermieter vereinbart wurde). Für die Vollständigkeit ist der Mieter verantwortlich. Kosten für möglicherweise notwendige spätere Abholfahrten gehen zu seinen Lasten. Bei Abholung ist die Zählung auf Vollständigkeit und die Prüfung auf Beschädigungen erst im Lager des Vermieters nötig. Maßgeblich sind in diesem Falle die Angaben des Vermieters.
8.8. Der Mieter verpflichtet sich zum Zeitpunkt der Übergabe die Mietgegenstände umgehend auf Menge und Unversehrtheit zu überprüfen und bestätigt mit der Übernahme die Vollständigkeit und den einwandfreien Zustand dieser. Im Fall des Verzichts auf die Überprüfung ist eine spätere Mängelanzeige ausgeschlossen und wird nicht anerkannt. Beanstandungen sind umgehend schriftlich festzuhalten.
8.9. Der Mieter oder ein bevollmächtigter Vertreter hat zum Zeitpunkt der Anlieferung anwesend zu sein. Ist zum vereinbarten Zeitpunkt der Anlieferung weder der Mieter noch ein bevollmächtigter Vertreter anwesend gilt die Lieferung als nicht angenommen und es gelten die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen angegebenen Vereinbarungen zum Rücktritt des Mietvertrages.
8.10. Der Vermieter verpflichtet sich, die bestellten Mietgegenstände in mittlerer Art und Güte zu liefern. Der Vermieter ist berechtigt, bestellte Mietgegenstände durch gleichwertige oder höherqualitative Artikel zum Preis der ursprünglich bestellten Ware zu ersetzen, sofern er nicht in der Lage ist die bestellten Mietgegenstände zu liefern.
8.11. Alle Maßangaben sind Circa Maße. Der Vermieter behält sich Abweichungen in Maß, Form und Farbe vor, soweit dies für den Mieter zumutbar ist.
8.12. Wird die Anlieferung vom Vermieter übernommen, so hat der Vermieter bei Störungen aufgrund höherer Gewalt, die ihm die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, die Überschreitung der vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Für den Transport gelten die jeweils gültigen allgemeinen Bedingungen des Spediteurs Gewerbe.
8.14. Wird die Anlieferung von einem Dritten übernommen, so findet der Gefahrübergang bereits mit der Übergabe der Mietgegenstände an den Dritten statt.
8.15. Kommt der Vermieter mit der Übergabe der Mietsache in Verzug, ist eine etwaige Entschädigung des Mieters maximal auf den Betrag des vereinbarten täglichen Mietpreises begrenzt.

9. Sorgfaltspflicht, Prüfungsrichtlinien und Reklamationen
9.1. Der Mieter hat die Mietgegenstände während der Mietzeit ordnungsgemäß und pfleglich zu behandeln.
9.2. Die Mietgegenstände müssen vor Witterung geschützt werden und dürfen dieser nicht ausgesetzt sein.
9.3. Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit dafür Sorge zu tragen, dass die Mietgegenstände nicht durch Dritte beschädigt werden. Jeglicher Verlust oder Beschädigung der Mietgegenstände sind dem Vermieter umgehend mitzuteilen.
9.4. Bei längerer Mietzeit hat der Mieter dafür Sorge zu tragen die Mietgegenstände ordnungsgemäß zu lagern. Hierfür ist ein abgeschlossener, trockener Raum vorgeschrieben.
9.5. Im Fall von besonderen Pflege oder Bedienungsanforderungen sind die Mietgegenstände gegebenenfalls nach Bedienungsanleitung zu gebrauchen. Der Mieter hat sicher zu stellen, dass die Bedienung der Mietgegenstände ausschließlich durch fachlich qualifiziertes Personal erfolgt. 9.6. Die Befestigung von Werbematerial darf ausschließlich durch leicht entfernbare Materialien erfolgen. Die Verwendung von Nägeln, Schrauben, stark adhäsiven Klebstoffen und sonstigen, schwer zu entfernenden Stoffen, ist generell zu unterlassen.
9.7. Mängelanzeigen hat der Mieter bei offenen Mängeln unverzüglich bei versteckten Mängeln unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zu erstatten. Der Mieter hat nachzuweisen, dass er die Mängelanzeige unverzüglich erstattet hat. Wird der mangelhafte Artikel trotzdem vom Mieter verwendet, wird die Miete des Artikels um maximal 50% des Mietpreises gemindert, sofern der Mangel umgehend angezeigt wurde und dem Vermieter das Recht zur Nachbesserung eingeräumt wurde.
9.8. Dem Mieter ist bekannt, dass das Mietgut mehrfach eingesetzt wird und nicht immer neuwertig ist. Normale Gebrauchspuren, die auf dem Einsatz der Ware als Mietobjekt beruhen, stellen keinen Reklamationsgrund dar.
9.9. Mit dem Empfang der Ware bestätigt der Mieter die mangelfreie Leistung. Der Mieter muss den Vermieter unverzüglich informieren, wenn:
 1. das Mietobjekt bei der Anlieferung nicht vollständig ist (max. 2 Stunden nach der Warenübergabe),
 2. das Mietobjekt beschädigt ist (max. 2 Stunden nach der Warenübergabe),
 3. das Mietobjekt gestohlen wurde oder auf andere Weise verloren gegangen ist.

9.10. Der Mieter muss für eine angemessene Bewachung des Mietobjekts Sorge tragen. Der Mieter muss auf Verlangen das Mietobjekt gegen die durch uns anzugebenden Risiken versichern und während des Mietzeitraums für uns versichert halten.

10. Rückgabe
10.1. Nach Ablauf der Mietzeit sind die Mietgegenstände in gleichem Zustand, wie ausgehändigt zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben. Wird der vereinbarte Rückgabetermin vom Mieter nicht eingehalten steht dem Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung in Höhe des täglichen Mietpreis zu. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt vorbehalten.
10.2. Die vorzeitige Rückgabe der Mietgegenstände führt nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses und befreit den Mieter nicht von seinen Sicherungspflichten nach Absatz 2. Mehrkosten aufgrund der vorzeitigen Rückgabe sind vom Mieter zu tragen.
10.3. Besteht der Mietauftrag aus einer Vielzahl von Mietgegenständen und eine vollständige Überprüfung auf Vollständigkeit und Unversehrtheit durch den Vermieter ist bei der Rückgabe nicht möglich, ist der Vermieter berechtigt die vollständige Zählung und Schadensfeststellung in den eigenen Geschäftsräumen vorzunehmen. Er garantiert, dass im Zeitraum zwischen Rückgabe und Zählung kein Verlust oder Beschädigung an den Mietgegenständen stattfindet. Über das Ergebnis der Zählung und Schadensfeststellung wird der Vermieter den Mieter unverzüglich informieren.
10.4. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietgegenstände sauber an den Vermieter zurück zu geben. Werden diese verschmutzt zurückgegeben, muss der Mieter für die entsprechenden Reinigungskosten aufkommen. Für die Reinigung werden Personalkosten in Höhe von € 30,00 pro Person und Stunde berechnet. Bei verschmutzten Sitzkissen berechnet die SÜSSHOLZ GmbH eine Reinigungsgebühr in Höhe von € 1,00 pro Kissen.
10.5. Erfolgt die Rückgabe des Mietgegenstandes nicht im beschriebenen Zustand, ist der Vermieter berechtigt, diesen auf Kosten des Mieters wieder herzustellen. In Fällen extremer Verschmutzung oder Beschädigung behält sich der Vermieter folglich das Recht vor, die zusätzlichen Kosten dem Mieter nachträglich in Rechnung zu stellen.
10.6. Bei Verlust der Mietsache muss der Mieter Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises leisten. Reparaturkosten richten sich je nach Umfang der Beschädigung und werden mit € 30,00 Personalstunde für die Wiederherstellung berechnet, sowie den benötigten Materialkosten (Einkaufspreis).

11. Haftung des Mieters

11.1. Der Mieter haftet für Beschädigungen oder Verlust der Mietgegenstände bis zur vollständigen Rückgabe an den Vermieter. Er hat den Vermieter unverzüglich über etwaige Beschädigungen des Mietgegenstandes zu unterrichten. Das Gleiche gilt, wenn der Mietgegenstand gestohlen worden ist oder Dritte in irgendeiner Form Rechte an diesem Gegenstand geltend machen.
11.2. Im Fall von Beschädigungen oder Verlust der Mietgegenstände durch Dritte haftet der Mieter.
11.3. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter Schadensersatzansprüche gegen Dritte an diesen abzutreten.
11.4. Im Fall von reparaturfähigen Beschädigungen hat der Mieter die Reparaturkosten an den Vermieter zu erstatten.
11.5. Im Fall von nicht reparaturfähigen Beschädigungen oder Verlust haftet der Mieter mit dem Neuwert, auf Basis der Wiederbeschaffungskosten.
11.6. Bei Outdoor-Veranstaltungen trägt der Mieter das Wetterrisiko.
11.7. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Veränderungen an den ihm überlassenen Mietgegenständen vorzunehmen. Vorhandene besondere Kennzeichen dürfen vom Mieter nicht entfernt werden.
11.8. Die Mietgegenstände sind nicht versichert. Die Haftung geht auf den Mieter über, sobald dieser die Mietgegenstände in Empfang nimmt. Der Vermieter rät daher, den Mietgegenstand für die Dauer des Ereignisses einschließlich der Dauer des Auf- und Abbaus zu versichern.
11.9. Kommt der Mieter trotz Fristsetzung gemäß § 326 BGB seiner Rückgabepflicht nicht nach, kann der Vermieter Schadensersatz in Höhe der Wiederbeschaffungskosten eines neuwertigen Mietgegenstandes gegen den Mieter geltend machen. Weitere Schadensersatzansprüche des Vermieters, die auf der vom Mieter zu verantwortenden verspäteten Rückgabe beruhen bleiben hiervon unberührt.

12. Haftung Vermieter
12.1. Der Vermieter ist von der Haftung für direkte oder indirekte Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Mietgegenstands durch den Mieter, durch vom Vermieter oder Mieter beauftragte Dritte, durch Fehler und/oder Mängel jedweder Art am Mietgegenstand oder durch andere dem Vermieter zuzuschreibende Ursachen befreit. Ausgenommen, der Schaden wurde durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters verursacht. In diesem Fall bleibt die Haftung des Vermieters auf einen Betrag gleich dem vereinbarten Mietpreis beschränkt.
12.2. Verletzungsschäden, Betriebsschäden und/oder Schäden auf Grund entgangenen Gewinns sind von unserer Haftung vollständig ausgeschlossen.
12.3. Der Vermieter haftet nicht in Fällen von höherer Gewalt, wozu in jedem Falle zählen: schlechtes Wetter, Brand, Explosion oder Ausströmung gefährlicher Stoffe und/oder Gase oder diesbezügliche Gefahr, Blockade oder behördliche Maßnahmen und Terrorismus.
12.4. Zeigt sich bei der Inbetriebnahme der Mietsache oder während der Dauer des Betriebes ein Mangel, den der Vermieter zu vertreten hat, behält sich der Vermieter das Recht zur Nachbesserung vor. Kann der Mangel durch den Vermieter nicht behoben werden und macht der Mangel eine Nutzung des Mietgegenstandes unmöglich, so wird die Miete maximal in Höhe des Mietpreises für den mangelhaften Artikel gemindert.

13. Zeltvermietung | Die Verpflichtungen des Mieters

13.1. Der Mieter bestimmt den Ort, an dem das Mietobjekt installiert wird. Er untersucht, ob das Mietobjekt am Ort der Installation sicher und ohne Schaden an Sachen anderer und/oder ohne Beeinträchtigung der Rechte anderer installiert werden kann und steht für diese Tatsache ein. Das Gelände, auf dem das Mietobjekt aufgestellt werden muss, muss horizontal und eingeebnet sein.
13.2. Der Mieter muss die Bodenbeschwerungen an allen 6 Stäben anbringen.
13.3. Der Mieter steht dafür ein, dass das betreffende Gelände am Tag, der für die Ablieferung und/oder Montage des Mietobjekts vereinbart ist, frei, geräumt und gut zu befahren ist. Maßnahmen, die für das eine oder andere notwendig sind, werden durch den Mieter getroffen und gehen vollständig zu dessen Lasten. Schäden am Gelände und/oder an den Gebäuden, Leitungen, Rohren oder anderen Gegenständen auf oder im Boden infolge der Montage des Mietobjekts gehen zu Lasten des Mieters.
13.4. Bei Schnee muss der Mieter dafür Sorge tragen, dass das Zeltdach schneefrei bleibt. Durch Schneelast verursachte Schäden gehen zu Lasten des Mieters.
13.5. Bei Sturm und/oder Unwetter steht der Mieter dafür ein, dass das Zelt schnellstmöglich abzubauen.
13.6. Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter, keine Änderungen am Mietobjekt anbringen.
13.7. Der Mieter darf das Mietobjekt ausschließlich entsprechend der vereinbarten Bestimmung benutzen. Der Mieter wird im oder am Mietobjekt keine Veränderungen anbringen. Das Bekleben, Bemalen oder anderweitige Bearbeiten des Mietobjekts ist nicht gestattet.
13.8. Wenn für die Aufstellung des Mietobjekts die Zustimmung eines Dritten notwendig ist, trägt der Mieter rechtzeitig für den Erhalt dieser Zustimmung Sorge. Er informiert den Vermieter schriftlich über das Vorliegen dieser Zustimmung. Der Nichterhalt der erforderlichen Zustimmung(en) geht vollständig auf Risiko des Mieters. An einen Dritten zu zahlende Vergütungen für die Aufstellung und Erhaltung des Mietobjekts, welcher Art auch immer, gehen vollständig zu Lasten des Mieters, auch wenn sie bereits durch den Vermieter entrichtet worden sind.

14. Widerrufsrecht und Widerrufsfolgen
14.1. Der Mieter kann den Vertragsschluss, welcher durch Unterzeichnung des Angebotes zu Stande kommt, innerhalb von 14 Tagen, ohne Angabe von Gründen, in Textform (z.B. E-Mail oder postalisch) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss.
14.2. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, welcher zu richten ist an: servus@suessholz.de oder postalisch an SÜSSHOLZ GmbH | Hoyerweg 30 | 81929 München
14.3. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzuerstatten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für den Mieter mit der Absendung seiner Widerrufserklärung, für den Vermieter mit deren Empfang.
14.4. Im Übrigen gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen.

15. Schlussbestimmung

15.1. Erfüllungsort ist München
15.2. Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Mietvertrag ergebenden Verpflichtungen bzw. Streitigkeiten ist München.
15.3. Auf den geschlossenen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
15.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Geschäftsbedingungen als lückenhaft erweisen.